Brandschutzordnung Teil C
Die Brandschutzordnung Teil C gilt für Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen worden sind. Das können z.B. Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Brandschutzhelfer, Löschhelfer usw. sein. Der Text muss eindeutig und leicht verständlich sein und sich nach den jeweiligen Gegebenheiten ausrichten. Der Inhalt der Brandschutzordnung Teil C muss in der vorgeschriebenen Reihenfolge gegliedert sein. Nicht zutreffende Abschnitte können entfallen, andere sind jedoch nicht zulässig.